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§ 51 EAG

Fassungen
01.01.2022 bis 30.12.2022 — BGBl. I Nr. 7/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute31.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 5101.01.202230.12.2022 BGBl. I Nr. 7/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 7/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022danach: BGBl. I Nr. 233/2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. Absatz 2,Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Absatz eins, beträgt jährlich mindestens 1 500 kWel, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 46, Absatz 3, Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.
  3. Absatz 3,Wird die Anlage auf Basis von Biogas nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

Im RIS seit

16.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242335