Rechtstracker.at

§ 100 EAG

Fassungen
01.01.2022 bis 14.02.2022 — BGBl. I Nr. 10/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute31.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 10015.02.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 7/2022
§ 10001.01.202214.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 10/2022
§ 10028.07.202131.12.2021 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 10/2022

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022danach: BGBl. I Nr. 7/2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

10. Teil
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Anträge auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas, die auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als Anträge nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Antragsteller von Anträgen gemäß Absatz eins, haben nach Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt.
  3. Absatz 3,Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas und Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, oder Paragraph 27 a, ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als zurückgezogen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, oder Paragraph 27 a, ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als zurückgezogen.
  4. Absatz 4,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gilt die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Ökostromförderbeitrags für das Kalenderjahr 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 623 aus 2020,, als Verordnung auf Grund des Paragraph 75, Absatz 2, weiter. Für eine Anpassung der Verordnung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblich.
  5. Absatz 5,Im Jahr des Inkrafttretens der unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen reduzieren sich die jährlichen Ausschreibungsvolumen und Vergabevolumen je abgelaufenem Quartal um ein Viertel. Dies gilt nicht für das Vergabevolumen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, zumindest einmal jährlich durchzuführen. Ausschreibungen für Windkraftanlagen können abweichend von Paragraph 41, Absatz 2, einmal jährlich durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Im Jahr des Inkrafttretens der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes reduzieren sich die jährlichen Fördermittel je abgelaufenem Quartal um ein Viertel; Fördercalls für Photovoltaikanlagen, die Umrüstung bestehender Biogasanlagen und die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas sind abweichend von den Paragraphen 56, Absatz 5, 60, Absatz 5 und 61 Absatz 6, zumindest einmal jährlich durchzuführen.
  7. Absatz 7,Personen, die auf Grundlage des Paragraph 46, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden, sind für den Zeitraum der zuletzt genehmigten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit. Die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2 bis 5 und 8 sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

16.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242349