Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EAG-Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS als einmalige pauschale Abgeltung netto:
für die Befreiung gemäß § 2: 151 000 Euro,für die Befreiung gemäß Paragraph 2 :, 151 000 Euro,
für die Deckelung gemäß § 3: 127 000 Euro sowiefür die Deckelung gemäß Paragraph 3 :, 127 000 Euro sowie
für die Informationspflichten gemäß § 10 samt Kommunikationsbegleitung 206 000 Euro.für die Informationspflichten gemäß Paragraph 10, samt Kommunikationsbegleitung 206 000 Euro.
(2)Absatz 2,Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 2 Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 3 Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß Paragraph 2, Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß Paragraph 3, Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.
(3)Absatz 3,Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Dokumentnummer
NOR40242491