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§ 10 UFG

Fassungen
19.03.2022 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 26/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 1019.03.202230.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2022
§ 1007.08.202018.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 98/2020
§ 1001.01.201706.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 21/2017
§ 1021.08.200331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1001.04.199320.08.2003 BGBl. Nr. 185/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.03.2022BGBl. I Nr. 26/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. I Nr. 25/2025

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
  2. Absatz 2,Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen Daten oder Informationen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Dies gilt nicht für Daten oder Informationen, die aufgrund der Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben oder die mit Zustimmung des Förderwerbers veröffentlicht werden können.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Förderungsprogramm

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P10/NOR40242576