Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Abschnitt
ALTLASTENSANIERUNG UND FLÄCHENRECYCLING
Ziele der Altlastensanierung
§ 29.Paragraph 29,
Förderungsziele der Altlastensanierung sind
Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40242583