Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführung des Klimatickets
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, vorliegt
sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
im österreichischen Staatsgebiet;
zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
auf in Beilage 1 und Beilage 4 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachtenerbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden.
Schlagworte
Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022
Dokumentnummer
NOR40243098