Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführung des Klimatickets
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rechtsschutz
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, die Ergebnisse gemäßDer Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringen, die Ergebnisse gemäß
§ 8 Abs. 3 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr bzw. erstmalig binnen 4 Wochen nach Erlass dieser Verordnung;Paragraph 8, Absatz 3 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr bzw. erstmalig binnen 4 Wochen nach Erlass dieser Verordnung;
§ 8 Abs. 5 bis zum 1. September des Folgejahres auf das abzurechnende Kalenderjahr;Paragraph 8, Absatz 5 bis zum 1. September des Folgejahres auf das abzurechnende Kalenderjahr;
§ 8 Abs. 9 iVm Beilage 2 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr;Paragraph 8, Absatz 9, in Verbindung mit Beilage 2 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr;
die Ergebnisse der Überkompensationsprüfungen gemäß § 9 iVm Beilage 2 binnen 4 Wochen nach Erhalt des Prüfungsergebnisses durch den hierzu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer;die Ergebnisse der Überkompensationsprüfungen gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Beilage 2 binnen 4 Wochen nach Erhalt des Prüfungsergebnisses durch den hierzu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer;
sowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß § 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierungen stattfinden oder – im Falle von nachweislich abweichenden Fällen im Rahmen der Datenlieferung gemäß § 8 Abs. 6 Z 3 – innerhalb von 4 Monaten nach der Datenlieferungsowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß Paragraph 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierungen stattfinden oder – im Falle von nachweislich abweichenden Fällen im Rahmen der Datenlieferung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 3, – innerhalb von 4 Monaten nach der Datenlieferung
schriftlichschriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.
(2)Absatz 2,Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Abs. 1 an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmen entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Absatz eins, an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmen entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Absatz eins, mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.
(3)Absatz 3,Der Bund prüft eine allfällig gemäß Abs. 2 erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmen und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Abs. 1 vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.Der Bund prüft eine allfällig gemäß Absatz 2, erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmen und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Absatz eins, mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Absatz eins, vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.
(4)Absatz 4,Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Abs. 3 erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Absatz 3, erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Absatz 2, nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022
Dokumentnummer
NOR40243104