Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
25.03.2022 bis 26.08.2022 — BGBl. II Nr. 122/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute27.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 323/2022
§ 1125.03.202226.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 122/2022
§ 1119.08.202124.03.2022 BGBl. II Nr. 363/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführung des Klimatickets

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.03.2022BGBl. II Nr. 122/2022

Außerkrafttretensdatum

26.08.2022danach: BGBl. II Nr. 323/2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rechtsschutz

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringen, die Ergebnisse gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz 3 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr bzw. erstmalig binnen 4 Wochen nach Erlass dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz 5 bis zum 1. September des Folgejahres auf das abzurechnende Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8, Absatz 9, in Verbindung mit Beilage 2 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr;
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der Überkompensationsprüfungen gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Beilage 2 binnen 4 Wochen nach Erhalt des Prüfungsergebnisses durch den hierzu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer;
    5. Ziffer 5
      sowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß Paragraph 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierungen stattfinden oder – im Falle von nachweislich abweichenden Fällen im Rahmen der Datenlieferung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 3, – innerhalb von 4 Monaten nach der Datenlieferung

    schriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.

  2. Absatz 2,Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Absatz eins, an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmen entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Absatz eins, mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.
  3. Absatz 3,Der Bund prüft eine allfällig gemäß Absatz 2, erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmen und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Absatz eins, mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Absatz eins, vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Absatz 3, erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Absatz 2, nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40243104