Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2022Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 380bParagraph 380 b
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 398 Abs 1 iVm BGBl. II Nr. 223/2022 und BGBl. II Nr. 511/2022zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 398, Absatz eins, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2022, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2022,
Text
SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
§ 380b.Paragraph 380 b,
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.
(2)Absatz 2,Bezugsberechtigt sind
alle nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen,
die Personen nach § 5 Abs. 1 Z 1,die Personen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Z 1 und 2.sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Ziffer eins und 2,
An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Die Sozialversicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR40243324