Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Text
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Wer
in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1,in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1,
gegen die Handelsregeln gemäß§ 9 als Börsemitglied oder Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1,gegen die Handelsregeln gemäß§ 9 als Börsemitglied oder Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 33, Ziffer eins,,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Belastbarkeit der Handelssysteme und die Notfallvorkehrungen gemäß § 11,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Belastbarkeit der Handelssysteme und die Notfallvorkehrungen gemäß Paragraph 11,,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Algorithmischen Handels gemäß § 12,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Algorithmischen Handels gemäß Paragraph 12,,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß § 13,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß Paragraph 13,,
gegen die Verpflichtung zur Festlegung von Tick-Größen und in Bezug auf die Anforderungen an die Systeme für diese gemäß den §§ 14 und 15,gegen die Verpflichtung zur Festlegung von Tick-Größen und in Bezug auf die Anforderungen an die Systeme für diese gemäß den Paragraphen 14 und 15,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der am geregelten Markt im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß § 16,gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der am geregelten Markt im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Paragraph 16,,
gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 7,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, 2, 4 und 7,
gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen oder gegen Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf Positionslimits gemäß § 19 Abs. 5 bis 7,gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen oder gegen Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf Positionslimits gemäß Paragraph 19, Absatz 5 bis 7,
gegen eine nach Positionsinhabern aufgeschlüsselte Meldeverpflichtung in Bezug auf den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gemäß § 20,gegen eine nach Positionsinhabern aufgeschlüsselte Meldeverpflichtung in Bezug auf den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gemäß Paragraph 20,,
gegen die organisatorischen Anforderungen für die Leitung und Verwaltung von geregelten Märkten gemäß § 21 Abs. 1 und die Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 3,gegen die organisatorischen Anforderungen für die Leitung und Verwaltung von geregelten Märkten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 3,,
gegen das Verbot der Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz von Eigenkapital oder des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 21 Abs. 2,gegen das Verbot der Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz von Eigenkapital oder des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Paragraph 21, Absatz 2,,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gebührenstruktur gemäß § 24 Abs. 2 bis 4,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gebührenstruktur gemäß Paragraph 24, Absatz 2 bis 4,
gegen die Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Marktbetreibers gemäß § 25,gegen die Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Marktbetreibers gemäß Paragraph 25,,
gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Nominierungsausschusses und den Anforderungen an diesen gemäß § 26,gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Nominierungsausschusses und den Anforderungen an diesen gemäß Paragraph 26,,
gegen die Anforderungen an die Zulassung als Börsemitglied gemäß § 28,gegen die Anforderungen an die Zulassung als Börsemitglied gemäß Paragraph 28,,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 und 7,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 4 und 7,
gegen die Anzeigeverpflichtung in Bezug auf den die Einrichtung eines Fernzugangs für Börsemitglieder zu einem geregelten Markt gemäß § 29 Abs. 8,gegen die Anzeigeverpflichtung in Bezug auf den die Einrichtung eines Fernzugangs für Börsemitglieder zu einem geregelten Markt gemäß Paragraph 29, Absatz 8,,
gegen das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems gemäß § 30 Abs. 1,gegen das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems gemäß Paragraph 30, Absatz eins,,
gegen die Anforderungen an die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt gemäß § 39 Abs. 1 bis 8,gegen die Anforderungen an die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 8,
gegen die Anzeige- und Veröffentlichungspflichtpflicht in Bezug auf Beteiligungen am Börseunternehmen gemäß § 48 Abs. 5gegen die Anzeige- und Veröffentlichungspflichtpflicht in Bezug auf Beteiligungen am Börseunternehmen gemäß Paragraph 48, Absatz 5
gegen die Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 6,gegen die Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß Paragraph 48, Absatz 6,,
gegen die Anforderungen an den Handel und an den Abschluss von Geschäften über MTF oder OTF gemäß § 75 Abs. 1 bis 6,gegen die Anforderungen an den Handel und an den Abschluss von Geschäften über MTF oder OTF gemäß Paragraph 75, Absatz eins bis 6,
gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr an einem MTF oder OTF verwendeten Uhren gemäß § 76,gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr an einem MTF oder OTF verwendeten Uhren gemäß Paragraph 76,,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem MTF gemäß § 77,gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem MTF gemäß Paragraph 77,,
gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem OTF gemäß den §§ 78 und 79,gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem OTF gemäß den Paragraphen 78 und 79,
gegen eine Überwachungs- oder Meldeververpflichtung in Bezug auf die Nutzung eines MTF oder OTF gemäß § 80 Abs. 1, 2, 4 und 6,gegen eine Überwachungs- oder Meldeververpflichtung in Bezug auf die Nutzung eines MTF oder OTF gemäß Paragraph 80, Absatz eins, 2, 4 und 6,
gegen die Anforderungen an die Aussetzung des Handels und an den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF gemäß § 81 Abs. 1 bis 3, 7 und 8,gegen die Anforderungen an die Aussetzung des Handels und an den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF gemäß Paragraph 81, Absatz eins bis 3, 7 und 8,
gegen die Anforderungen zur Errichtung eines KMU-Wachstumsmarktes gemäß § 82 Abs. 2,gegen die Anforderungen zur Errichtung eines KMU-Wachstumsmarktes gemäß Paragraph 82, Absatz 2,,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Art. 27f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Artikel 27 f, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Art. 27g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Artikel 27 g, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 36/2022)Anmerkung, Ziffer 33, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,) gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Art. 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Artikel 27 i, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 oder Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 oder gegen Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Artikel 3, Absatz eins und 3 oder Artikel 8, Absatz eins, 3 und 4 oder gegen Artikel 4, Absatz 3, UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 6 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen gemäß Artikel 6, oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 oder Art. 11 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 7, Absatz eins, UAbs. 3 Satz 1, Artikel 11, Absatz eins, UAbs. 3 Satz 1 oder Artikel 11, Absatz 3, UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 14, Absatz eins,, Absatz 2, Satz 1, Absatz 3, Sätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 Sätze 1 und 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 15, Absatz eins, UAbs. 1 und UAbs. 2 Sätze 1 und 3, Artikel 15, Absatz 2,, Artikel 15, Absatz 4, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Verpflichtung von systematischen Internalisierern zur Festlegung von Standards in Bezug auf den Zugang zu Kursofferten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Verpflichtung von systematischen Internalisierern zur Festlegung von Standards in Bezug auf den Zugang zu Kursofferten gemäß Artikel 17, Absatz eins, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen für Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer in Bezug auf ihre Kursofferten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 18 Abs. 5 Satz 1, Art. 18 Abs. 6 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen für Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer in Bezug auf ihre Kursofferten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Artikel 18, Absatz eins und 2, Artikel 18, Absatz 4, Satz 1, Artikel 18, Absatz 5, Satz 1, Artikel 18, Absatz 6, UAbs. 1, Artikel 18, Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 20, Absatz eins und Artikel 20, Absatz 2, Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Artikel 21, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen Art. 22 Abs. 2 oder gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen Artikel 22, Absatz 2, oder gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, UAbs. 1, Artikel 29, Absatz eins und 2, Artikel 30, Absatz eins, oder Artikel 31, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
gegen die Bestimmungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, gegen die Bestimmungen gemäß Art. 36 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einem Handelsplatz oder gegen die Bestimmungen gemäß Art. 37 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten,gegen die Bestimmungen gemäß Artikel 35, Absatz eins bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, gegen die Bestimmungen gemäß Artikel 36, Absatz eins bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einem Handelsplatz oder gegen die Bestimmungen gemäß Artikel 37, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten,
gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder die Verpflichtung, die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einzuführen,gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 59, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, oder die Verpflichtung, die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, einzuführen,
gegen die durch Positionslimits festgelegten Schwellenwerte für die maximale Größe der Nettopositionen gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung,gegen die durch Positionslimits festgelegten Schwellenwerte für die maximale Größe der Nettopositionen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung,
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
Schlagworte
Überwachungspflicht, Anzeigepflicht, Überwachungsverpflichtung, Vorhandelsdaten, Transparenzverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR40243390