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§ 5 ZÄG

Fassungen
25.05.2022 bis 31.08.2023 — BGBl. I Nr. 65/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 18/2023
§ 525.05.202231.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 65/2022
§ 501.01.201424.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 501.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2022BGBl. I Nr. 65/2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023danach: BGBl. I Nr. 18/2023

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben vorbehaltlich des Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins, die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
    1. Ziffer eins
      neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
    2. Ziffer 2
      diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
  3. Absatz 3,Der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz 2, dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
    1. Ziffer eins
      im In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
    2. Ziffer 2
      Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
    3. Ziffer 3
      Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
    Sofern Zusätze gemäß Ziffer eins, zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser festgelegten Form geführt werden.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
    1. Ziffer eins
      die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
    2. Ziffer 2
      denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
    sind, mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen.
  5. Absatz 5,Die Führung
    1. Ziffer eins
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
    2. Ziffer 2
      einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

Schlagworte

Heimatstaat, Inland, Fortbildung, Amtstitel

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40243937