Rechtstracker.at

§ 32 GMMO-VO 2020

Fassungen
01.10.2022 bis 01.10.2023 — BGBl. II Nr. 179/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute22.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 91/2025
§ 3201.10.202322.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 270/2023
§ 3201.10.202201.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 179/2022
§ 3201.06.202230.09.2022 BGBl. II Nr. 179/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 179/2022

Außerkrafttretensdatum

01.10.2023danach: BGBl. II Nr. 270/2023

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.10.2023, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins und 6).

Text

5. Abschnitt
Informationsbereitstellung und Transparenz

Informationsflüsse zwischen Marktteilnehmern

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Marktteilnehmer sind verpflichtet, die für sie relevanten Informationsflüsse zeitgerecht abzuwickeln.
  2. Absatz 2,Eine allfällige Detailierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer erfolgt im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß Paragraph 22, E-ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer. Dabei sind die in Paragraph 35, spezifizierten Formate und Prozesse zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Datenbereitstellung des Bilanzgruppenverantwortlichen je Bilanzgruppe beinhaltet insbesondere in Form von Stundenzeitreihen
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber bzw. für Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze an den MVGM;
    2. Ziffer eins a
      die Übermittlung der einzelnen Sub-Bilanzkonten zugeordneten Nominierung des jeweiligen Bilanzgruppenmitglieds für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber für Zwecke der Verrechnung des mengenbasiertes Netznutzungsentgelts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 a, GSNE-VO 2013;
    3. Ziffer 2
      die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen an das jeweilige Speicherunternehmen;
    4. Ziffer 3
      die Übermittlung der Nominierung für Einspeisemengen aus Erdgas-Produktionsanlagen an den jeweiligen Produzenten;
    5. Ziffer 4
      die Übermittlung von Handelsnominierungen an den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;
    6. Ziffer 5
      die Übermittlung von Großabnehmerfahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h je Zählpunkt vereinbart haben, an den MVGM. Diese werden primär für Zwecke der Netzsteuerung benötigt und sind daher disaggregiert pro Endverbraucher auszuweisen;
    7. Ziffer 6
      die Übermittlung von Fahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt und gemäß Paragraph 21, Absatz 6, das stündliche Profil der Messwerte als bilanzierungsrelevante Allokation vereinbart haben, je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt an den MVGM.
  4. Absatz 4,Die Datenbereitstellung des Versorgers beinhaltet insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten SLP-Kunden unter Berücksichtigung von Absatz 10, Ziffer 4,;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten leistungsgemessenen Kunden in Summe und als Stundenzeitreihe und dessen zeitgerechte Übermittlung an seinen Bilanzgruppenverantwortlichen.
  5. Absatz 5,Die Datenbereitstellung der Fernleitungsnetzbetreiber beinhaltet insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Fernleitungsnetz je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung von stündlichen Informationen über den für das Marktgebiet gemäß Paragraph 27, Absatz 4, nutzbaren Netzpuffervolumens der Fernleitungen an den MVGM;
    3. Ziffer 3
      die Übermittlung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes auf täglicher Basis an den MVGM;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß Paragraph 26, relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an angrenzende Verteilernetzbetreiber und an den MVGM, soweit erforderlich, die Bilanzierungsstelle, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    5. Ziffer 5
      die laufende Übermittlung von stündlichen Brennwert-Messdaten an den MVGM zum Zwecke der laufenden Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Absatz 10, Ziffer 6, in erforderlicher Granularität und Taktung;
    6. Ziffer 6
      für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Fernleitungsnetz sowie die Ausspeisung an Endverbraucher aus dem Fernleitungsnetz gelten die Vorgaben für Verteilernetzbetreiber zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Absatz 9, Ziffer 3,, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Absatz 9, Ziffer 5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokation gemäß Absatz 9, Ziffer 6, sinngemäß auch für Fernleitungsnetzbetreiber;
    7. Ziffer 7
      die Übermittlung von online gemessenen Durchfluss- und Druckwerten pro Grenzkopplungspunkt des Marktgebietes an den MVGM.
  6. Absatz 6,Die Datenbereitstellung der Speicherunternehmen beinhaltet insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung der allokierten Ein- bzw. Ausspeichermengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der allokierten Ein- bzw. Ausspeichermengen als Summen-Stundenzeitreihe pro Ein- und Ausspeisepunkt der Speicheranlagen, an den MVGM für Speicheranlagen im Verteilergebiet bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber für Speicheranlagen im Fernleitungsnetz;
    3. Ziffer 3
      die Übermittlung der Informationen über die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität sowie über das Arbeitsgasvolumen auf täglicher Basis an den MVGM;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Absatz 10, Ziffer 6, erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Ein- und Ausspeisungen von bzw. zu Speicheranlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.
  7. Absatz 7,Die Datenbereitstellung der Produzenten von Erdgas beinhaltet insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen als Summen-Stundenzeitreihe pro Einspeisepunkt der Produktionsanlage an den MVGM;
    3. Ziffer 3
      die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Absatz 10, Ziffer 6, erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Produktionsanlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.
  8. Absatz 8,Die Datenbereitstellung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beinhaltet insbesondere die Übermittlung der allokierten, saldierten Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt.
  9. Absatz 9,Die Datenbereitstellung der Verteilernetzbetreiber beinhaltet insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Information über die den Endverbrauchern in seiner Bilanzgruppe zugeordneten standardisierten Lastprofile, die dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen ist;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der für die SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Paragraph 36, sowie für die Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil erforderlichen Basisdaten an den MVGM für die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen durch den MVGM;
    3. Ziffer 3
      die stündliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h, je Zählpunkt in Form von Stundenzeitreihen an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;
    4. Ziffer 4
      die unverzügliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, deren Messwerte online zur Verfügung stehen, je Zählpunkt und unter Angabe des jeweiligen Versorgers an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;
    5. Ziffer 5
      die tägliche Übermittlung von aktualisierten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit Lastprofilzähler je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;
    6. Ziffer 6
      die monatliche Übermittlung von gemäß Paragraph 24, Absatz 2, abrechnungsrelevanten Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;
    7. Ziffer 7
      die monatliche Übermittlung von gemäß Paragraph 24, Absatz 2, abrechnungsrelevanten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    8. Ziffer 8
      die Übermittlung von gemäß Paragraph 24, Absatz 3, abrechnungsrelevanten, finalen Allokationen gemäß Ziffer 6 und 7, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    9. Ziffer 9
      für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Verteilernetz gelten die Vorgaben zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Ziffer 3,, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Ziffer 5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokationen gemäß Ziffer 6 und Ziffer 8, sinngemäß je Einspeisepunkt an Bilanzgruppenverantwortliche, an den MVGM sowie an die Bilanzierungsstelle, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    10. Ziffer 10
      die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß Paragraph 26, relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM die Bilanzierungsstelle und, soweit erforderlich, angrenzende Verteilernetzbetreiber, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    11. Ziffer 11
      die Übermittlung aller für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Absatz 10, Ziffer 6, erforderlichen Informationen wie insbesondere Brennwertmessungen im jeweiligen Netzbereich eines Verteilernetzbetreibers, Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM;
    Anmerkung, Ziffer 12, tritt mit1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft)
  10. Absatz 10,Die Datenbereitstellung des MVGMs beinhaltet insbesondere
    1. Ziffer eins
      die zeitnahe Bekanntgabe von Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28, an die Bilanzierungsstelle;
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung einer Liste der registrierten Versorger und Bilanzgruppen sowie deren zugehörigen Bilanzgruppen bzw. Bilanzgruppenverantwortlichen bei Änderungen in der Liste an die Bilanzierungsstelle;
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze auf Basis der Nominierungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an die Bilanzierungsstelle, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    4. Ziffer 4
      die Bereitstellung der je Versorger aggregierten SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Paragraph 36, in Form von Stundenzeitreihen an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und den jeweiligen Versorger;
    5. Ziffer 5
      die näherungsweise Berechnung von vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung kleiner gleich 10.000 kWh/h je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an den jeweiligen Versorger;
    6. Ziffer 6
      die durchgängige, laufende Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Anlage 1 GWG 2011 unter Berücksichtigung sämtlicher, vorliegender Messwerte von Ein-/Ausspeisungen, Brennwertmessungen sowie Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes und unmittelbare Übermittlung der Ergebnisse insbesondere für Netzkopplungs-, Mess- und Abzweigpunkte an die Verteilernetzbetreiber sowie den Vergleich der Simulationsergebnisse mit von Verteilernetzbetreibern vorgegebenen Werten mit entsprechender Interpretation der Ergebnisse gemäß Anlage 2 Punkt römisch vier und Informationsbereitstellung an die Verteilernetzbetreiber in erforderlicher Granularität und Taktung;
    7. Ziffer 7
      die tägliche Ermittlung von aktualisierten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil als Aggregat je Versorger für den Zweck der Bereitstellung in Form von Stundenzeitreihen an den jeweiligen Versorger sowie die Bilanzierungsstelle, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;
    8. Ziffer 8
      die Übermittlung von Nominierungen der Netzkopplungspunkte Fernleitung/Verteilergebiet an die Fernleitungsnetzbetreiber.
  11. Absatz 11,Die Datenbereitstellung der Bilanzierungsstelle beinhaltet insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung der standardisierten Lastprofile an die Verteilernetzbetreiber und an den MVGM;
    2. Ziffer 2
      die tägliche Übermittlung jener aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe an den MVGM, die dieser für die Informationsbereitstellung gemäß Paragraphen 33 und 34 benötigt, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt. Bilanzierungsstelle und MVGM haben durch entsprechende Koordination auf eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Bereitstellung dieser Daten hinzuwirken;
    3. Ziffer 3
      die tägliche Übermittlung der Ausgleichsenergiepreise gemäß Paragraph 22,, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß Paragraph 23, sowie der Höhe der Bilanzierungsumlage und des Stands des Neutralitätskontos gemäß Paragraph 25, jeweils für den Vortag an den MVGM.
  12. Absatz 12,Die Datenbereitstellung des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds beinhaltet insbesondere die Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins,

Schlagworte

Einspeisemenge, Einspeisepunkt, Einspeisung, Druckflusswert, Einspeisenominierung

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40244103