Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anspruchsberechtigte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.
(2)Absatz 2,Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangt hat. Verlangt der Endnutzer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, hat dieser die Information unverzüglich, spätestens jedoch im Zuge der Übermittlung des Antrags auf Nummernübertragung, an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2025
Dokumentnummer
NOR40244145