(1)Absatz eins,Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der Klausurprüfung findet für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase haben Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich im Schulgebäude aufhalten, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 C-SchVO 2021/22, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d C-SchVO 2021/22, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. § 36 Abs. 3 C-SchVO 2021/22 ist anzuwenden.Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der Klausurprüfung findet für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase haben Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich im Schulgebäude aufhalten, einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, C-SchVO 2021/22, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d C-SchVO 2021/22, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Paragraph 36, Absatz 3, C-SchVO 2021/22 ist anzuwenden.