Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang B
Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete
A. Flugbeschränkungsgebiete
(1)Absatz eins,Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt.Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt.
(2)Absatz 2,Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge, ausgenommen jene mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, anzuwenden.
1. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)
Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf nur zulässig
bei Einsatzflügen (§ 145 LFG), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, LFG), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg im Einsatz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zu einer maximalen Flughöhe von 120 Meter über Grund.
vom Koordinatenpunkt | 47°58'13.0000“ Nord | 16°30'29.0000“ Ost |
geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°58'34.0000“ Nord | 16°30'55.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°58'47.0000“ Nord | 16°30'36.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°58'30.0000“ Nord | 16°30'05.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°58'13.0000“ Nord | 16°30'29.0000“ Ost |
Obergrenze: 1500 FT Untergrenze: ErdbodenObergrenze: 1500 FT, Untergrenze: Erdboden |
Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet |
Zeitliche Beschränkung: permanent |
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2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)
(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Wien nur zulässig
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, odermit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der geltenden Fassung, oder mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
wenn die Flugverkehrskontrollstelle aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
(Anm.: sublit. ed aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 68/2017)Anmerkung, sublit. ed aufgehoben durch Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,) mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge sowie Flüge zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge sowie Flüge zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter Litera d, zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.
Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn
mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und
der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder Zwecken der Wissenschaft und Forschung oder der Durchführung von gewerblichen Luftbild-, Vermessungs- und Inspektionsflügen dient.
Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen. Im Rahmen dieser Bewilligung ist § 18 Abs. 5 nicht anzuwenden. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund.Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen. Im Rahmen dieser Bewilligung ist Paragraph 18, Absatz 5, nicht anzuwenden. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund.
Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Absatz 4,, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.
vom Koordinatenpunkt | 48°16'20.0000“ Nord | 16°17'40.0000“ Ost |
geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°17'00.0000“ Nord | 16°23'00.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°17'00.0000“ Nord | 16°29'00.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°12'00.0000“ Nord | 16°33'00.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°10'00.0000“ Nord | 16°29'45.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°08'15.0000“ Nord | 16°24'20.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°09'30.0000“ Nord | 16°13'00.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 48°16'20.0000“ Nord | 16°17'40.0000“ Ost |
Obergrenze: 10 000 FT Untergrenze: ErdbodenObergrenze: 10 000 FT, Untergrenze: Erdboden |
Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien |
Zeitliche Beschränkung: permanent |
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3. Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)
Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See nur zulässig
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2) odermit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,) oder
bis zum 31.12.2022 mit unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 ist der Betrieb auf Modellflugplätzen nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.bis zum 31.12.2022 mit unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 ist der Betrieb auf Modellflugplätzen nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Artikel 15, und/oder eine Genehmigung nach Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Absatz eins, Litera c,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
vom Koordinatenpunkt | 47°57'30.0000“ Nord | 16°49'35.0000“ Ost |
geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°52'50.0000“ Nord | 16°56'30.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°43'30.0000“ Nord | 16°56'10.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°41'16.0473“ Nord | 16°54'45.9367“ Ost |
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt | 47°44'29.1219“ Nord | 16°40'00.9135“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°53'30.0000“ Nord | 16°40'00.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°56'20.0000“ Nord | 16°44'35.0000“ Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°57'30.0000“ Nord | 16°49'35.0000“ Ost |
Obergrenze: 1500 FT Untergrenze: ErdbodenObergrenze: 1500 FT, Untergrenze: Erdboden |
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet |
Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli |
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4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)
Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta nur zulässig
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz) | 47°30'00.3108" Nord | 09°33'40.7323" Ost |
in gerader Linie zum orographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt | 47°31'33.0590" Nord | 09°38'45.8510" Ost |
von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St. Margrethen beim Koordinatenpunkt | 47°26'49.1280" Nord | 09°39'32.3890" Ost |
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt | 47°26'52.0932" Nord | 09°39'28.8580" Ost |
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt | 47°30'00.3108" Nord | 09°33'40.7323" Ost |
Obergrenze: 3300 FT Untergrenze: ErdbodenObergrenze: 3300 FT, Untergrenze: Erdboden |
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet |
Zeitliche Beschränkung: permanent |
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B. Koordinatensystem
Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.
Schlagworte
Einflug, Ausflug, Ambulanzflug, Luftbildflug, Naturschutzgebiet, Anflugverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40244712