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§ 10 KIM-V

Fassungen
01.08.2022 bis 31.03.2023 — BGBl. II Nr. 230/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.202430.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 157/2024 · aufgehoben
§ 1001.04.202330.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 79/2023
§ 1001.08.202231.03.2023 BGBl. II Nr. 230/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2022BGBl. II Nr. 230/2022

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023danach: BGBl. II Nr. 79/2023

Abkürzung

KIM-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berechnungsvorschriften für das Ausnahmekontingent

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Einhaltung der Anforderungen an die institutsbezogenen Ausnahmekontingente gemäß Paragraph 6, haben Kreditinstitute für jedes der Ausnahmekontingente gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 gesondert anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 bis 6 sicherzustellen:

  2. Absatz 2,Für die Zwecke des Absatz eins, ist das Gesamtvolumen der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die aufgrund einer Überschreitung der Obergrenzen gemäß Paragraph 4, auf das Ausnahmekontingent anzurechnen sind, nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 3 und 4 jeweils wie folgt zu berechnen:

  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz 2, bezeichnet ris-attachment://hauptdokument.img3is.png die Summe der Kreditsummen der innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen und die
    1. Ziffer eins
      im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 2, oder 3 die in der jeweiligen Ziffer genannte Obergrenze gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 2, oder 3 überschreiten oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, eine oder mehrere der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke des Absatz 2, gilt:

    ris-attachment://hauptdokument.img5is.png…Summe der Kreditsummen der von einem Kreditinstitut im jeweiligen Durchrechnungszeitraum neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen und die
    1. Ziffer eins
      im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 2, oder 3 die in der jeweiligen Ziffer genannte Obergrenze gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 2, oder 3 überschreiten oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, eine oder mehrere der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
    ris-attachment://hauptdokument.img6is.png…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke des Absatz eins, ist das Gesamtvolumen der Ausnahmekontingente gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 jeweils anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift gemäß Absatz 6, zu berechnen:
    ris-attachment://hauptdokument.img8is.png…die in Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 für die Begrenzung des jeweiligen Ausnahmekontingents festgelegte Prozentzahl.
    ris-attachment://hauptdokument.img9is.png… Summe der Kreditsummen der innerhalb des vorangegangenen Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen.
  6. Absatz 6,Für die Zwecke des Absatz 5, gilt:

    ris-attachment://hauptdokument.img11is.png…Summe der Kreditsummen der innerhalb des vorangegangenen Durchrechnungszeitraums vom Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen.
    ris-attachment://hauptdokument.img12is.png…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.

Im RIS seit

20.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40244852