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§ 6a VERA-V

Fassungen
01.10.2022 bis 31.03.2023 — BGBl. II Nr. 230/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 83/2025
§ 6a01.04.202330.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 79/2023
§ 6a01.10.202231.03.2023 § → § BGBl. II Nr. 230/2022
§ 6a01.02.202230.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 36/2022
§ 6a30.12.202131.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 432/2021
§ 6a31.12.202029.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 328/2020
§ 6a01.01.202030.12.2020 BGBl. II Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 230/2022

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023danach: BGBl. II Nr. 79/2023

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 17, Absatz 23

Text

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Meldungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,
      1. Litera a
        die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestimmt sind,
      2. Litera b
        deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, und
      3. Litera c
        die
        1. Sub-Litera, a, a
          mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
        2. Sub-Litera, b, b
          mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;
    2. Ziffer eins a
      neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;
    3. Ziffer 2
      Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    4. Ziffer 3
      Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    5. Ziffer 4
      Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Ziffer 3,;
    6. Ziffer 5
      Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 7, KIM-V;
    7. Ziffer 6
      Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 2, BWG;
    8. Ziffer 7
      Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 8, KIM-V;
    9. Ziffer 8
      Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;
    10. Ziffer 9
      Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;
    11. Ziffer 10
      Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt
      1. Litera a
        bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;
      2. Litera b
        bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;
    12. Ziffer 11
      Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    13. Ziffer 12
      Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das Einkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, KIM-V;
    14. Ziffer 13
      Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;
    15. Ziffer 14
      Geringfügigkeitsgrenze: die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KIM-V unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, KIM-V.
  3. Absatz 3,Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4,Meldestichtage für Meldungen gemäß Absatz eins, sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Schlagworte

Zinszahlung

Im RIS seit

20.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40244857