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§ 13 AMPFG

Fassungen
01.07.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 86/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 86/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 185/2022

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2022 mit Verordnung an die Erfordernisse zur Bewältigung von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzupassen.
  2. Absatz eins a,Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche nach Absatz eins, ergriffenen Maßnahmen detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat dabei insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
  3. Absatz eins b,Beschäftigungsbeihilfen des Arbeitsmarktservice zur Sicherung der Saisonbeschäftigung (Saison-Start-Hilfe) während der COVID-19-Pandemie sind im Jahr 2022 bis zu einer Obergrenze von 90 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, sofern folgende Beihilfenkriterien erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Beihilfe richtet sich an Saisonbetriebe (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG), die von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, und kann für Personen mit einem Beschäftigungseintritt zwischen dem 3. November 2021 und dem Ende des Betretungsverbots gewährt werden.
    2. Ziffer 2
      Die Beihilfe ersetzt höchstens 65 vH der entstandenen Lohnkosten im Zeitraum, der zwischen dem Betretungsverbot und dem frühestmöglichen Eintritt in die Kurzarbeit liegt.
    Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die weiteren Voraussetzungen für die Beihilfe zur Sicherung der Saisonbeschäftigung festzulegen.
  4. Absatz eins c,Die Ausgaben für den Langzeit-KUA-Bonus gemäß Paragraph 37 e, AMSG im Jahr 2022 sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
  5. Absatz 2,Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 90 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind oder zwar kürzer als 90 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind, jährlich bis zu 165 Mio. € und für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, jährlich bis zu 105 Mio. €. Von den Mitteln für diese Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt 60 vH für arbeitsplatznahe Qualifizierungen (Programm AQUA, Implacementstiftungen), Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn zu verwenden.
  6. Absatz 3,Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17,) sind im Jahr 2018 bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
  7. Absatz 4,Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 185 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
  8. Absatz 5,Über die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) hinaus, sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für über 50-jährige Arbeitslose insbesondere Langzeitbeschäftigungslose (Zielgruppe der Aktion 20.000) in den Jahren 2019 und 2020 zusammen bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem ALVG zu behandeln.

Schlagworte

Wiedereinsteiger, Wiedereinsteigerin

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40244866