Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasdiversifizierungsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 95/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Gegenstand des Mitteleinsatzes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß § 2 für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß Paragraph 2, für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:
Kosten von Unternehmen für die Lieferung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen für den Absatz in Österreich, oder
Kosten von Unternehmen für den Einsatz von Erdgas aus nichtrussischen Quellen, sofern dadurch nicht erneuerbare Energieträger oder Fernwärme ersetzt werden, oder
Kosten von Unternehmen für die Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte, durch die der alternative Betrieb mittels anderer Energieträger ermöglicht wird.
(2)Absatz 2,Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist in den Richtlinien gemäß § 5 festzulegen.Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, ist in den Richtlinien gemäß Paragraph 5, festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245226