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§ 17a LSD-BG

Fassungen
02.02.2022 bis 26.04.2024 — BGBl. I Nr. 111/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17a heute27.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 45/2024
§ 17a02.02.202226.04.2024 BGBl. I Nr. 111/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

02.02.2022BGBl. I Nr. 111/2022

Außerkrafttretensdatum

26.04.2024danach: BGBl. I Nr. 45/2024

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach der Richtlinie (EU) 2020/1057

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben gemäß Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057.
  2. Absatz 2,Im Falle eines von einer zuständigen Behörde oder Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Im Übrigen bleibt Paragraph 17, unberührt.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40245417