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§ 26a LSD-BG

Fassungen
20.07.2022 bis 26.04.2024 — BGBl. I Nr. 111/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26a heute27.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 45/2024
§ 26a20.07.202226.04.2024 BGBl. I Nr. 111/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

20.07.2022BGBl. I Nr. 111/2022

Außerkrafttretensdatum

26.04.2024danach: BGBl. I Nr. 45/2024

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung im Straßenverkehr

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, oder des Paragraph 21 a
    1. Ziffer eins
      die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19 a, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
    2. Ziffer 2
      in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21 a, nicht dem Fahrer bereitstellt,
    begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen Paragraph 21 a, nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40245422