Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48gParagraph 48 g
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 129/2022Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,
§ 48g.Paragraph 48 g,
(1)Absatz eins,Personen, bei denen zum 31. Dezember 2022 bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ein Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig berücksichtigt wurde und die durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag in § 1 Abs. 6 der Einstufungsverordnung, BGBl. II Nr. 469/2008, in der jeweils geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe erfüllen, gebührt ab 1. Jänner 2023 das Pflegegeld der höheren Stufe.Personen, bei denen zum 31. Dezember 2022 bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ein Erschwerniszuschlag nach Paragraph 4, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes rechtskräftig berücksichtigt wurde und die durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag in Paragraph eins, Absatz 6, der Einstufungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe erfüllen, gebührt ab 1. Jänner 2023 das Pflegegeld der höheren Stufe. (2)Absatz 2,Die Neubemessung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung, ausgenommen der Fälle, in denen ein qualitatives Zusatzerfordernis der Pflegegeldstufen 5 bis 7 (§ 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) zu beurteilen ist, von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Erfolgt die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 und liegen die Voraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag vor, gebührt das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2023. Über die Neubemessung des Pflegegeldes sind Bescheide zu erlassen; § 25 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 sind nicht anzuwenden.Die Neubemessung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung, ausgenommen der Fälle, in denen ein qualitatives Zusatzerfordernis der Pflegegeldstufen 5 bis 7 (Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes) zu beurteilen ist, von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Erfolgt die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 und liegen die Voraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag vor, gebührt das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2023. Über die Neubemessung des Pflegegeldes sind Bescheide zu erlassen; Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz 3, sind nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Allen am 1. Jänner 2023 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des § 7 ist von Amts wegen vorzunehmen; § 9 Abs. 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des Paragraph 7, ist von Amts wegen vorzunehmen; Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 21d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2022 ist auf alle am 1. Jänner 2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.Paragraph 21 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022, ist auf alle am 1. Jänner 2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. (6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 gelten auch für gerichtliche VerfahrenDie Bestimmungen der Absatz eins und 3 bis 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Dokumentnummer
NOR40245796