Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21dParagraph 21 d
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Beachte
Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Artikel 21, B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, außer Kraft vergleiche Paragraph 48 d, Absatz 3,).
Text
§ 21d.Paragraph 21 d,
(1)Absatz eins,Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,
einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(4)Absatz 4,§ 9 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.Paragraph 9, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel: <A href="http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/45/Seite.450915.html" target="_blank">Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit (UT)</A>
<A href="http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360545.html" target="_blank">Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (T)</A>
<A href="http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360539.html" target="_blank">Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (HM)</A>
<A href="http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360537.html" target="_blank">Unterstützungsangebote bei Demenz (M)</A>
<A href="http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360529.html" target="_blank">Pflegekarenzgeld (HM)</A>
<A href="http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360527.html" target="_blank">Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (HM)</A>
<A href="http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/252/Seite.360537.html" target="_blank">Unterstützungsangebote bei Demenz (T)</A>
<A href="http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/252/Seite.2520310.html" target="_blank">Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (T)</A>
<A href="http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/212/Seite.2120001.html" target="_blank">Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit (UT)</A>
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Dokumentnummer
NOR40245799