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§ 40d UbG

Fassungen
01.07.2023 bis 13.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40d heute14.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2023
§ 40d01.07.202313.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2022

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023danach: BGBl. I Nr. 77/2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Medizinische Behandlung

Paragraph 40 d,

  1. Absatz eins,Soweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden; zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Absatz 2,Soweit der Minderjährige nicht entscheidungsfähig ist, darf er nur mit Zustimmung seines Erziehungsberechtigten behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen des Minderjährigen, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht unverzüglich vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden, wenn der Erziehungsberechtigte der Behandlung des nicht entscheidungsfähigen Minderjährigen nicht zustimmt und dadurch dessen Wohl gefährdet.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245897