Rechtstracker.at

§ 3 PAusbZG

Fassungen
20.07.2022 bis 06.12.2022 — BGBl. I Nr. 105/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute07.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 320.07.202206.12.2022 BGBl. I Nr. 105/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2022BGBl. I Nr. 105/2022

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022danach: BGBl. I Nr. 185/2022

Abkürzung

PAusbZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, bezogen wird, zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG für die Ausbildungsdauer sowie im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistenz für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, für die Dauer von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG.
  2. Absatz 2,Der Ausbildungsbeitrag gemäß Absatz eins, ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, befreit und gilt nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen der Länder für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, sofern diese nicht bereits nach Absatz eins, erfasst sind. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Ausbildungsbeitrag nicht als Einkommen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen gilt.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können ab dem Jahr 2023 die verbleibenden Mittel für folgende Maßnahmen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Ersatz des Entfalls von Schulgeldern für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. zum Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
    2. Ziffer 2
      Ausbildung zu Lehrenden für Gesundheits- und Krankenpflege sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Maßnahmen zur Attraktivierung der Ausbildung für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, sofern diese Maßnahmen ab 1. Jänner 2023 eingeführt werden.

Schlagworte

Gesundheitsberuf, Diplombetreuerin, Diplombetreuer, Gesundheitspflege

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40246039