Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Berichtswesen
§ 4.Paragraph 4,
Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln. In den darauffolgenden Jahren sind die Vorhabensberichte bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40246040