Rechtstracker.at

§ 5 PAusbZG

Fassungen
20.07.2022 bis 06.12.2022 — BGBl. I Nr. 105/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute31.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 170/2023
§ 507.12.202230.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 520.07.202206.12.2022 BGBl. I Nr. 105/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.07.2022BGBl. I Nr. 105/2022

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022danach: BGBl. I Nr. 185/2022

Abkürzung

PAusbZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Ausbildungsstatistiken einzurichten und ab dem Jahr 2023 zu führen.
  2. Absatz 2,Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Absatz 3, jährlich im Nachhinein
    1. Ziffer eins
      bis 30. Juni 2023 für das Jahr 2022,
    2. Ziffer 2
      bis 30. Juni 2024 für das Jahr 2023,
    3. Ziffer 3
      bis 30. Juni 2025 für das Jahr 2024
    unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Auszubildenden,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Bewerbenden,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Repetierenden,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Absolvierenden,
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben.
  4. Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Bund, die Länder und das Arbeitsmarktservice unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Absatz 3, erlassen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach Paragraph 2, Absatz eins,

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40246041