Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Auszahlung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß § 4, der Abrechnungsunterlage gemäß § 7 sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5. Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 4,, der Abrechnungsunterlage gemäß Paragraph 7, sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.
(3)Absatz 3,Wird von einem Land der Zweckzuschuss für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht verausgabt, so kann dieser in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Für den nicht verausgabten Zweckzuschuss des Kalenderjahres 2024 ist die Übertragung bis längstens 31. August 2025 zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40246042