Rechtstracker.at

Art. 1 § 127 FinStrG

Fassungen
20.07.2022 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 108/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 127 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
Art. 1 § 12701.01.202531.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 157/2024
Art. 1 § 12720.07.202231.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
Art. 1 § 12715.08.201819.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 62/2018
Art. 1 § 12701.01.201414.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 155/2013
Art. 1 § 12701.08.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 155/2013
Art. 1 § 12729.12.200731.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2007
Art. 1 § 12726.06.200228.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
Art. 1 § 12701.01.200225.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 144/2001
Art. 1 § 12718.08.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 164/1999
Art. 1 § 12701.01.198617.08.1999 BGBl. Nr. 571/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

20.07.2022BGBl. I Nr. 108/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. I Nr. 157/2024

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen des Paragraph 125, Absatz 2, von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist, ein Dolmetscher gemäß Paragraph 57, Absatz 4, beizuziehen. Der Verhandlungsleiter kann, wenn er es für notwendig erachtet, die mündliche Verhandlung vertagen.
  2. Absatz 2,Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist öffentlich.

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen:

  1. Litera a
    wenn der Beschuldigte und die gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen;
  2. Litera b
    von Amts wegen oder auf Antrag des Amtsbeauftragten, des Beschuldigten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Beschuldigten, des Nebenbeteiligten oder des Zeugen erörtert werden müssen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen;
  3. Litera c
    von Amts wegen oder auf Antrag des jugendlichen Beschuldigten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG) oder dessen gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz eins,) oder der in Paragraph 182, Absatz 5, genannten Person, wenn dies in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten in dessen Interesse geboten ist.
  1. Absatz 3,Obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung einem Einzelbeamten, so ist sie nicht öffentlich.
  2. Absatz 4,Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so haben der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten das Recht, zur Verhandlung zwei an der Sache nicht beteiligte Personen ihres Vertrauens beizuziehen. Personen, die im Verfahren als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen, dürfen als Vertrauenspersonen nicht beigezogen werden.
  3. Absatz 5,Sachverständige können, wenn es zur Erforschung der Wahrheit zweckdienlich erscheint, der Verhandlung schon vor Erstattung ihres Gutachtens zugezogen werden.
  4. Absatz 6,Der Verhandlungsleiter hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen, die das Verfahren ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden, unterbleiben. Er erteilt das Wort und kann es bei Mißbrauch entziehen; ihm obliegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Verhandlungsraum. Dabei ist er befugt, den Beschuldigten ausnahmsweise während der Vernehmung eines Mitbeschuldigten oder eines Zeugen aus dem Verhandlungssaal zu entfernen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiederzulassung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgebracht wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind. Der Verhandlungsleiter kann die vorübergehende oder endgültige Entfernung eines Zeugen gestatten oder anordnen.
  5. Absatz 7,Personen, die die mündliche Verhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom Verhandlungsleiter zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung aus dem Verhandlungsraum verfügt und über sie eine Ordnungsstrafe bis zu 700 Euro verhängt werden. Wird die Ordnungsstrafe vom Vorsitzenden des Spruchsenates verhängt, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Bei Entfernung eines Beschuldigten kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt werden. Bei Entfernung eines Verteidigers oder Bevollmächtigten ist dem Beschuldigten oder den Nebenbeteiligten auf Antrag eine angemessene Frist zur Bestellung eines anderen Verteidigers oder Bevollmächtigten einzuräumen.
  6. Absatz 8,Macht sich ein Parteienvertreter, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im Absatz 7, umschriebenen Verhaltens schuldig, so ist keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die zuständige Standesbehörde zu erstatten. Die sonstigen im Absatz 7, vorgesehenen Maßnahmen können auch in diesen Fällen vom Verhandlungsleiter getroffen werden.
  7. Absatz 9,Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur über Anordnung des Verhandlungsleiters für die Abfassung der Niederschrift zulässig. Diese sind jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren. Darüber hinaus sind Vernehmungen von Zeugen mittels technischer Einrichtungen gemäß Paragraph 56 b, über Anordnung des Verhandlungsleiters zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 155/2013

Schlagworte

Verfahrenspolizei, Fernsehaufnahme, Fernsehübertragung, Hörfunkübertragung, Filmaufnahme

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40246347