Rechtstracker.at

§ 119h LLDG 1985

Fassungen
29.07.2022 bis 31.03.2025 — BGBl. I Nr. 137/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119h heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 119h29.07.202231.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 137/2022
§ 119h24.12.202028.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 119h29.01.202023.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 119h25.05.201828.01.2020 BGBl. I Nr. 32/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 h

Inkrafttretensdatum

29.07.2022BGBl. I Nr. 137/2022

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025danach: BGBl. I Nr. 100/2025

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 119 h,

  1. Absatz eins,Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,
    2. Ziffer 2
      an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder
    3. Ziffer 3
      als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,
    im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Paragraph 280, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß diesem Absatz, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979.
  2. Absatz 2,Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, finden Paragraph 280, Absatz 2, 3, 5 und 6 BDG 1979, Paragraph 280 a, Absatz eins bis 7 BDG 1979 und Paragraph 280 b, Absatz 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Ermächtigung des Paragraph 280, Absatz 5, BDG 1979 gilt sinngemäß auch für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, soweit dies zur Ausübung der ihr oder ihm übertragenen Mitwirkungsbefugnisse erforderlich ist. Zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gilt die Ermächtigung des Paragraph 280, Absatz 6, BDG 1979 sinngemäß auch für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, soweit dies im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40246363