Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Zuschuss für energieintensive Unternehmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gefördert werden
Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen,, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen,, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.
Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.
(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 definiert die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, definiert die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 169/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022,)
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40246454