Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
COVID-19-VbVCOVID-19-Vbrömisch fünf
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht
außerhalb des privaten Wohnbereichs
in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
in geschlossenen Räumen und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht, wenn dies zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich ist. Vor der Inanspruchnahme ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 3 die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.Wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 3, die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022
Dokumentnummer
NOR40246488