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Anl. 2 FoPV

Fassungen
10.08.2022 bis 01.04.2026 — BGBl. II Nr. 302/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute02.04.2026 § → § BGBl. II Nr. 82/2026
Anl. 210.08.202201.04.2026 § → § BGBl. II Nr. 302/2022
Anl. 229.12.201209.08.2022 BGBl. II Nr. 515/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsprämienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

10.08.2022BGBl. II Nr. 302/2022

Außerkrafttretensdatum

01.04.2026danach: BGBl. II Nr. 82/2026

Abkürzung

FoPV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden vergleiche Paragraph 14, Absatz 2,).

Text

Anhang römisch zwei

Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung

Forschungsaufwendungen (Art; vor allfälliger Kürzung um steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln)

Betrag in Euro

1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (z. B. freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, sind nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen.

 

2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,).

 

3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

5. Fiktiver Unternehmerlohn

 

Forschungsaufwendungen gesamt (Summe aus 1 bis 5)

 

Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz 4, EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, und/oder Aufwendungen/Ausgaben, die von einer Mitteilung gemäß Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Teilstrich EStG 1988 erfasst sind

 

Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988

 

Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988“

 

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40246693