Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
§ 28.Paragraph 28,
Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
eines Bachelor-, Master-, Diplom-, oder Doktoratsstudiums oder
eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
Schlagworte
Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium, Universitätslehrgang
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40246725