Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2021 tritt wie folgt in Kraft:Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021, tritt wie folgt in Kraft: §§ 6 und 7 samt Überschriften, Anlage 1 Teil II sowie der 3. Unterabschnitt des 4. Abschnittes und Anlage 8 mit 1. September 2022,Paragraphen 6 und 7 samt Überschriften, Anlage 1 Teil römisch zwei sowie der 3. Unterabschnitt des 4. Abschnittes und Anlage 8 mit 1. September 2022,
im Übrigen mit 1. September 2021.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sindAbweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, sind
der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 3 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020,der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 3 nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, BilDokG 2020,
der 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 4 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022,
der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes sowie Anlage 6 Teil I auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes sowie Anlage 6 Teil römisch eins auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24
anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, gilt Folgendes:Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, gilt Folgendes: Die Bestimmungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden und deren Weitergeltung als Bundesgesetz mit BGBl. I Nr. 20/2021 festgelegt wurde, gelten gemäß § 23 Abs. 3 BilDokG 2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 als außer Kraft getreten,Die Bestimmungen, die aufgrund Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 11,, Paragraph 7 c, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, erlassen wurden und deren Weitergeltung als Bundesgesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, festgelegt wurde, gelten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BilDokG 2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als außer Kraft getreten, die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass § 6, § 7 Abs. 3 und 4 sowie Anlage 2 hinsichtlich der Datenübermittlungen der Bildungsdirektionen an die Gesamtevidenz bis 31. August 2022 weiterhin anzuwenden sind.die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft, mit der Maßgabe, dass Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sowie Anlage 2 hinsichtlich der Datenübermittlungen der Bildungsdirektionen an die Gesamtevidenz bis 31. August 2022 weiterhin anzuwenden sind.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, wobei Abs. 2 Z 1 und 2 hinsichtlich der Anwendung der Anlagen 3 und 4 unberührt bleibt.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, wobei Absatz 2, Ziffer eins und 2 hinsichtlich der Anwendung der Anlagen 3 und 4 unberührt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40246908