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Art. 5

Fassungen
01.11.2021 bis 31.10.2022 — BGBl. III Nr. 134/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.11.2022 § → § BGBl. III Nr. 181/2023
Art. 501.11.202131.10.2022 § → § BGBl. III Nr. 134/2022
Art. 501.02.202031.10.2021 BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. III Nr. 134/2022

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022danach: BGBl. III Nr. 181/2023

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 5

Entschuldigung für eine Verspätung bei der Einhaltung von Fristen

  1. Absatz eins,[Entschuldigung für eine Verspätung bei der Einhaltung von Fristen aufgrund höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter, die in der Ausführungsordnung angegebene Frist zur Durchführung einer Handlung vor dem Internationalen Büro einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass dieses Versäumnis auf einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe oder Störungen im Post-, Zustell- oder elektronischen Kommunikationsdienst infolge außergewöhnlicher Umstände, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder auf eine andere Ursache höherer Gewalt zurückzuführen war.
    1. Litera i
      [aufgehoben]
    2. Sub-Litera, i, i
      [aufgehoben]
    3. iii
      [aufgehoben]
  2. Absatz 2,[aufgehoben]
    1. Litera i
      [aufgehoben]
    2. Sub-Litera, i, i
      [aufgehoben]
  3. Absatz 3,[aufgehoben]
  4. Absatz 4,[Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1 bezeichnete Nachweis und die in Absatz 1 bezeichnete Handlung sobald wie zumutbar und spätestens sechs Monate nach Ablauf der betreffenden Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vor dem Internationalen Büro durchgeführt wird.
  5. Absatz 5,[Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1, 2 oder 3 und Absatz 4 Anwendung.

Schlagworte

Postdienst

Im RIS seit

06.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40246980