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§ 14a FMA-KVO 2016

Fassungen
15.09.2022 bis 29.09.2024 — BGBl. II Nr. 339/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a heute30.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 264/2024
§ 14a15.09.202229.09.2024 BGBl. II Nr. 339/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

15.09.2022BGBl. II Nr. 339/2022

Außerkrafttretensdatum

29.09.2024danach: BGBl. II Nr. 264/2024

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Text

„Kostenpflicht der Schwarmfinanzierungsdienstleister

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, haben der FMA als Referenzdaten die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  2. Absatz 2,Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:

Dabei gilt Folgendes:
  1. Ziffer eins
    Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der jährliche Durchschnitt der Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen;
  2. Ziffer 2
    die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte Ugesamt ist die Summe von Ueinzel für alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
  3. Ziffer 3
    der aufwandsbezogene Einzelbetrag E beträgt 2 000 Euro;
  4. Ziffer 4
    der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, zumindest zeitweise erfüllt hat;
  5. Ziffer 5
    der fixkostenbezogene Einzelbetrag F beträgt 500 Euro;
  1. Absatz 3,Ergibt bei der gemäß Absatz 2, durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Absatz 2, für das Produkt aus den Parametern E und S ein Betrag in Höhe von 1 vH von Umsatzgesamt zugrunde zu legen.
  2. Absatz 4,Paragraph 7, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Für die Bemessungsgrundlage b gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Absatz 2, aus Vorperioden zugrunde zu legen;
    2. Ziffer 2
      der Kostenanteil gemäß Paragraph 7, Absatz 4, entspricht dem Parameter F gemäß Absatz 2, Ziffer 5,

Im RIS seit

08.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40247021