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§ 4 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Fassungen
30.09.2022 bis 29.10.2026 — BGBl. II Nr. 365/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute30.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 313/2026
§ 430.09.202229.10.2026 BGBl. II Nr. 365/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.09.2022BGBl. II Nr. 365/2022

Außerkrafttretensdatum

29.10.2026danach: BGBl. II Nr. 313/2026

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
    2. Ziffer 2
      rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008
    regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
    2. Ziffer 2
      Unternehmen und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008
    regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  3. Absatz 3,Die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) wird gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegt und ist unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlicht.

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247235