Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres die Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und in der Folge zu bestätigen oder allfällige Korrekturen durchzuführen.Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 15, NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres die Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und in der Folge zu bestätigen oder allfällige Korrekturen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ergibt sich aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht eine Zahllast, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 31. Juli des Folgejahres auszugleichen und damit die fehlenden nationalen Emissionszertifikate abzugeben.
(3)Absatz 3,Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben, ist § 15 Abs. 4 NEHG 2022 sowie § 203 BAO sinngemäß anzuwenden.Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben, ist Paragraph 15, Absatz 4, NEHG 2022 sowie Paragraph 203, BAO sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.
(5)Absatz 5,Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß § 21 NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß Paragraph 21, NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247265