Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
Änderung von Daten
§ 16.Paragraph 16,
Änderungen von Daten, die ausschließlich das NEHG 2022 betreffen, insbesondere die Benennung eines Zustellbevollmächtigten, eines steuerrechtlichen Vertreters oder des Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 sind durch den Handelsteilnehmer über NEIS selbst zu veranlassen. Die zuständige Behörde hat alle Änderungen zu prüfen und sofern wesentliche Angaben geändert werden, mit einem Bescheid zu genehmigen. Änderungen von Daten, die ausschließlich das NEHG 2022 betreffen, insbesondere die Benennung eines Zustellbevollmächtigten, eines steuerrechtlichen Vertreters oder des Verantwortlichen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NEHG 2022 sind durch den Handelsteilnehmer über NEIS selbst zu veranlassen. Die zuständige Behörde hat alle Änderungen zu prüfen und sofern wesentliche Angaben geändert werden, mit einem Bescheid zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247266