Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
Widerruf der Registrierung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Handelsteilnehmers hat die zuständige Behörde nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 den Registrierungsbescheid zu widerrufen.Auf Antrag des Handelsteilnehmers hat die zuständige Behörde nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, den Registrierungsbescheid zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Aufhebung der Registrierung sind, dass
die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten vollständig erfüllt ist,
der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, verfügt undder Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, verfügt und keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Der Widerruf darf frühestens mit 1. Juli des Folgejahres nach dem letztmaligen Inverkehrbringen von Energieträgern erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247267