Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
6. Abschnitt
Teilnehmervertreter
Allgemeine Voraussetzungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Teilnehmervertreter kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft mit Sitz im Inland sein, die eine Vollmacht eines Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmers besitzt. Der Teilnehmervertreter hat sich im NEIS zu registrieren und wird durch den Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmer als sein Teilnehmervertreter vermerkt. Dabei ist die Vollmacht im NEIS hochzuladen. Ist der Teilnehmervertreter auch als steuerlicher Vertreter in den Grunddaten der Finanzverwaltung eines Teilnehmers hinterlegt, kann das Hochladen der Vollmacht unterbleiben.
(2)Absatz 2,Ein Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmer kann durch mehrere Teilnehmervertreter vertreten werden.
Schlagworte
Handelsmaßnahme, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247275