Rechtstracker.at

§ 25 NEHG-DV 2022

Fassungen
01.10.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.07.202330.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 208/2023 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025
§ 2501.10.202230.06.2023 BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 366/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023danach: BGBl. II Nr. 208/2023

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29

Text

6. Abschnitt
Teilnehmervertreter

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Teilnehmervertreter kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft mit Sitz im Inland sein, die eine Vollmacht eines Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmers besitzt. Der Teilnehmervertreter hat sich im NEIS zu registrieren und wird durch den Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmer als sein Teilnehmervertreter vermerkt. Dabei ist die Vollmacht im NEIS hochzuladen. Ist der Teilnehmervertreter auch als steuerlicher Vertreter in den Grunddaten der Finanzverwaltung eines Teilnehmers hinterlegt, kann das Hochladen der Vollmacht unterbleiben.
  2. Absatz 2,Ein Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmer kann durch mehrere Teilnehmervertreter vertreten werden.

Schlagworte

Handelsmaßnahme, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247275