Rechtstracker.at

§ 98 KOVG 1957

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 98 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 9801.07.199431.12.2002 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 9801.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 9801.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 325/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden.
  2. Absatz 2,Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Absatz eins, zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und das Kreditinstitut, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des auszahlenden Landesinvalidenamtes rücküberwiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Landesinvalidenamtes Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40247281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P98/NOR40247281