Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 367/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 5 gilt ein:Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph 5, gilt ein:
Nachweis über eine mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder
Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(2)Absatz 2,Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder der Anlage E gleichgestellt.Einem Nachweis gemäß Absatz eins, sind ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder der Anlage E gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, haben zumindest folgende Daten zu umfassen:
Vor- und Nachname der getesteten Person,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.
Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(4)Absatz 4,Nachweise gemäß Abs. 1 sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.Nachweise gemäß Absatz eins, sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
NOR40247282