Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Beendigung des Beteiligungsfondsgeschäftes
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben, erlischt, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft aus welchem Grund immer aufgelöst wird.
(2)Absatz 2,Endet das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben, so ist der Beteiligungsfonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen binnen sechs Monaten einer anderen Beteiligungsfondsgesellschaft unentgeltlich zu übertragen Die Rechte aus den Genußscheinen richten sich in diesem Fall gegen die Gesellschaft, der der Beteiligungsfonds übertragen wurde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die volkswirtschaftlichen Interessen gewahrt sind. Die Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft ist bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Ist eine Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft unmöglich oder untunlich, so hat der Bundesminister für Finanzen ein anderes Kreditinstitut mit der Abwicklung des Beteiligungsfonds zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247286