Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der Paragraphen 2 bis 4,
§ 5.Paragraph 5,
Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einer österreichischen Bank hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen. Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den Paragraphen 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einer österreichischen Bank hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den Paragraphen 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247334