Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
Verletzung der Sperrverpflichtung.
§ 9.Paragraph 9,
Banken, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen gemäß §§ 2 bis 4 schuldhaft verletzen, sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen. Überdies zieht die Verletzung der Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern gemäß §§ 3 und 4 gewährten Begünstigung nach sich. In den Fällen des § 2 wird die Verpflichtung der Banken zur Abfuhr gemäß § 7 Abs. 1 nicht berührt. Banken, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen gemäß Paragraphen 2 bis 4 schuldhaft verletzen, sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen. Überdies zieht die Verletzung der Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern gemäß Paragraphen 3 und 4 gewährten Begünstigung nach sich. In den Fällen des Paragraph 2, wird die Verpflichtung der Banken zur Abfuhr gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247336