Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EAG-Marktprämienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, fest. Die Verordnung regelt insbesondere: Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, fest. Die Verordnung regelt insbesondere:
die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den Paragraphen 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 d, EAG,
die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 2, 41, Absatz 2 und 44 b Absatz 2, EAG,
die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 47, EAG,
das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2, 50, Absatz 2 und 51 Absatz 2, EAG,
die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG,die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß Paragraph 33, EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 43, EAG,
besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG undbesondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, EAG sowie den Paragraphen 35, Absatz 2 und 50 Absatz eins, EAG und
Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit gemäß § 54 Abs. 4 EAG.Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit gemäß Paragraph 54, Absatz 4, EAG.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR40247347