Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EAG-Marktprämienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Förderfähigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus
neu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EAG,neu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG,
neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EAG,neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EAG,
neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 EAG,neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, EAG,
neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 EAG,neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, EAG,
neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 EAG,neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EAG,
bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EAG undbestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, EAG und
bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EAG,bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, EAG,
sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in § 10 Abs. 1 Z 1 EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß § 5 Abs. 1 Z 39 EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 39, EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß Paragraph 13, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt. (3)Absatz 3,Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in § 10 EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in Paragraph 10, EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:
Anlagen mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel müssen
eine Mindest-Betriebsdauer von 15 Jahren und
einen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
aufweisen.
Anlagen mit einer Engpassleistung ab 0,5 MWel müssen
eine Mindest-Betriebsdauer von 20 Jahren und
einen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
aufweisen.
(4)Absatz 4,Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:
Sicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;
Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelung gilt nicht für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen oder mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:
Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
im Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;
Anlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;
Errichtung von Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;
Schaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;
Bewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
Bewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
Beweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;
Begrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern.
Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44a EAG ausgeschlossen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 a, EAG ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR40247349