Rechtstracker.at

§ 7 EAG-MPV

Fassungen
05.10.2022 bis 14.03.2024 — BGBl. II Nr. 369/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute17.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 13/2026
§ 715.03.202416.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 77/2024
§ 705.10.202214.03.2024 BGBl. II Nr. 369/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Marktprämienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.10.2022BGBl. II Nr. 369/2022

Außerkrafttretensdatum

14.03.2024danach: BGBl. II Nr. 77/2024

Abkürzung

EAG-MPV

Index

58/02 Energierecht

Text

Korrekturfaktor für Windkraftanlagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Paragraph 40, EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß Paragraph 43, EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.
  2. Absatz 2,Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.
  3. Absatz 3,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 557,0

596,50

694,0

787,1

≥ 874,5

Korrekturfaktor (in %)

+20,00

+13,30

0,00

-8,10

-14,00

  1. Absatz 4,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 557,0

599,1

606,8

709,0

807,2

874,5

944,6

Erhöhung des Korrekturfaktors (in %)

+7,66

+7,07

+6,84

+5,92

+5,31

+5,08

0,00

  1. Absatz 5,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 400 Meter und unter 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Korrekturfaktor additiv um das Produkt aus dem Standorthöhenanteil und dem gemäß Absatz 4, ermittelten Erhöhungswert.
  2. Absatz 6,Der insgesamt ermittelte Korrekturfaktor darf +27,66% als Zuschlag und -14% als Abschlag nicht über- bzw. unterschreiten.
  3. Absatz 7,Im Fall einer Überschusseinspeisung ist die Jahresstromproduktion als Grundlage für die Berechnung des Korrekturfaktors heranzuziehen.

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012029

Dokumentnummer

NOR40247353