Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
In- und Außerkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2023 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt.Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2023 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247447